Die Karenz im Job

Was es in der Babypause zu beachten gilt


25.08.2023

Wenn Nachwuchs ins Haus steht, ist das vor allem eines: Grund zur Freude. Eng damit verbunden sind jedoch auch Unsicherheiten, vor allem, was den Job betrifft: Wie lange darf ich in Karenz gehen? Wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren? Darf ich die Karenz verlängern? Wir zeigen dir im Folgenden, worauf es ankommt, wenn ein Baby kommt.

Inhaltsverzeichnis

Wann beginnt die Karenz und wie lange dauert sie?
Meldung der Karenz
Wer hat Anspruch auf Karenz?
Welche Karenzvariante ist die beste?
Karenz ist nicht gleich Kindergeld
Wochengeld während der Schutzfrist
Kündigungsschutz gilt ab Bekanntwerden der Schwangerschaft
Frühkarenz: Individuelles Beschäftigungsverbot
Versicherung während der Karenzzeit
Zuverdienstgrenzen in der Elternkarenz
Verlängerung der Karenz
Erneut schwanger während der Karenzzeit
Recht auf Elternteilzeit
Checkliste für die Elternkarenz
Nach der Karenz
Recht auf Elternteilzeit

 

Wann beginnt die Karenz und wie lange dauert sie?

In Österreich können frisch gebackene Eltern eine Karenzzeit von maximal zwei Jahren in Anspruch nehmen. Die Karenz beginnt mit dem Ende der Mutterschutzfrist und muss mindestens zwei Monate dauern. Interessant: Die Karenzzeit kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden.

Väter, die gleich nach der Geburt des Kindes in Karenz gehen wollen, müssen dem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes über Beginn und Dauer der Karenz Bescheid geben. Wird die Karenz später genommen, muss der Dienstgeber drei bis vier Monate vor Beginn der gewünschten Karenz darüber informiert werden. Hier findest du alle wichtigen Infos zur Väterkarenz.

Achtung: Die Regierung plant eine Gesetzesänderung in Bezug auf die Karenz. Die maximale Karenzzeit soll verringert werden, wenn nicht beide Elternteile die Karenz in Anspruch nehmen. So ist eine Karenz von zwei Jahren dann nur noch möglich, wenn jeder Elternteil mindestens zwei Monate in Karenz geht. Ausgenommen davon sind lediglich Alleinerziehende, die zum Zeitpunkt der Karenzmeldung alleinerziehend sind. Damit möchte die Regierung den Anteil der Väter, die in Karenz gehen, erhöhen. Die Entscheidung über die Zustimmung bzw. Ablehnung oder Abänderung des Gesetzesentwurfes wird für Herbst 2023 erwartet. Im aktuellen Entwurf wurde jedoch auch festgehalten, dass die Neuerungen rückwirkend ab 01.08.2023 gelten sollen, das heißt, für alle Geburten, die ab dem 01.08.2023 stattgefunden haben. Wir halten dich über die Entwicklungen auf dem Laufenden.

Wer zahlt die Karenz? Während der Karenzzeit erhalten Arbeitnehmer*innen kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse.

 

Meldung der Karenz

Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist, dauert laut Gesetz mindestens zwei und maximal 24 Monate und kann maximal zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Während und bis vier Wochen nach der Karenz gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Doch wann muss die Karenz nun beantragt werden? Und wo? Es sind die folgenden zwei Meldungen durchzuführen:

Meldung beim Arbeitgeber

Wann und wie lange sie in Karenz gehen wollen, müssen Mütter ihrem Dienstgeber schriftlich bis zum Ende der Mutterschutzfrist mitteilen. Wer nicht die maximalen 24 Monate in Anspruch genommen hat, kann die Karenz auch bis spätestens drei Monate vor Ablauf einmalig einseitig verlängern – ein Schreiben an den Dienstgeber genügt.

Meldung beim Krankenversicherungsträger

Damit du während der Karenzzeit auch das Kinderbetreuungsgeld erhältst, das in dieser Zeit dein Gehalt ersetzt, musst du dieses separat beantragen, und zwar frühestens am Tag der Geburt. Hier muss dein Krankenversicherungsträger informiert werden und es ist ein Nachweis über die Geburt zu erbringen sowie der Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf davon während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt).

 

Wer hat Anspruch auf Karenz?

Anspruch auf Karenz haben Mütter, aber auch Väter. Dabei gilt es zu beachten, dass beide Elternteile nicht gleichzeitig in Karenz gehen können, sie können sich jedoch abwechseln und maximal zweimal wechseln. Eine Voraussetzung ist das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind. Der Anspruch unterscheidet sich auch nach Art des Kinderbetreuungsgeldes: Während beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nur jene Personen einen Anspruch haben, die in den letzten 182 Kalendertagen vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, steht das pauschale Kinderbetreuungsheld auch jenen Personen zu, die in dieser Zeit nicht erwerbstätigt bzw. pflichtversichert waren. Dazu zählen Hausfrauen und Hausmänner aber auch geringfügig Beschäftigte sowie Student*innen.

 

Welche Karenzvariante ist die beste?

Viele werdende Eltern fragen sich, wie viel sie in der Karenz verdienen werden. Das kann von Fall zu Fall ganz unterschiedlich sein, denn in Österreich gibt es mehrere Karenzmodelle und je nachdem für welches man sich entscheidet, wie lange man in Karenz gehen möchte und ob nur die Mutter in Karenz geht oder auch der Vater eine Karenz in Anspruch nimmt, ist mit unterschiedlichen Höhen des Kinderbetreuungsgeldes zu rechnen. Wir geben dir nachfolgend einen Überblick über deine Optionen:

 

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Wie bereits erwähnt, kann jede Mutter bzw. jeder Vater eines Kindes während der Karenz das pauschale Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen (nicht jedoch gleichzeitig) – unabhängig davon, ob sie*er die letzten 182 Tage vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder nicht. Man spricht hierbei auch vom Kinderbetreuungsgeld-Konto. Die Höhe des Anspruchs richtet sich danach, wie lange die Karenz in Anspruch genommen wird. Wenn nur ein Elternteil in Karenz geht, kann die Dauer zwischen 365 und 851 Tagen frei gewählt werden, nehmen es beide Elternteile in Anspruch, kann zwischen 456 und 1.063 Tagen gewählt werden. Bei der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld 35,85 Euro pro Tag, bei der längsten Variante sind es lediglich 15,38 Euro pro Tag (Stand: 2023). Für die exakte Berechnung stellt das Bundeskanzleramt einen Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner zur Verfügung.

 

Einkommensabhängiges Kindergeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht nur Personen zu, die die letzten 182 Kalendertage vor der Geburt gearbeitet haben und kein Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld bezogen haben. Hier stehen Arbeitnehmer*innen 80 Prozent der Letzteinkünfte zur Verfügung, jedoch gibt es auch einen Maximalbetrag von max. 69,83 Euro pro Tag (was ca. 2.100 Euro entspricht). Die Bezugsdauer ist auf maximal 365 Tage ab der Geburt des Kinds beschränkt bzw. max. 426 Tage bei Inanspruchnahme beider Elternteile.

 

Karenz teilen

Nicht nur Mütter haben Anspruch auf Karenz. Auch Väter können Karenz in Anspruch nehmen. Es ist also möglich für beide Elternteile, sich die Karenz zu teilen und sich dabei abzuwechseln. Bei der geteilten Karenz gilt es zu beachten, dass sich die beiden Elternteile maximal zweimal abwechseln können und auch fristgerecht dem jeweiligen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen. Wenn die Karenz geteilt wird, kann auch ein Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen werden. Mehr dazu erfährst du weiter unten im Text.

 

Väterkarenz

Wie bereits erwähnt, können auch Väter Karenz in Anspruch nehmen. Bei der Väterkarenz ist zu beachten, dass sie mindestens zwei Monate dauern muss. Auch Väter profitieren von einem speziellen Kündigungsschutz, wenn sie in Väterkarenz gehen und können zwischen dem pauschalen und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wählen.

 

Papamonat

In Österreich haben Väter die Möglichkeit, einen Familienzeitbonus, den sogenannten „Papamonat“, in Anspruch zu nehmen. Darunter versteht man eine Arbeitsfreistellung für junge Väter, mit der sie die Möglichkeit haben, für die Dauer von einem Monat freie Zeit in Anspruch zu nehmen – vom Tag der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter. Wer darauf Anspruch hat, wie viel Geld junge Väter in dieser Zeit erhalten und wie das mit dem Kündigungsschutz aussieht, erfährst du in unserem Artikel über den Papamonat.

 

Partnerschaftsbonus

Ein Vorteil, wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen, ist, dass sie in diesem Fall einen sogenannten Partnerschaftsbonus erhalten. Dieser steht ihnen zu, wenn sie die Karenz zu fast gleichen Teilen aufteilen (50:50 bis maximal 60:40) und jeweils mindestens 124 Tage Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen haben. Der Partnerschaftsbonus beträgt dann 500 Euro pro Elternteil (Stand 2023).

 

Karenz verlängern auf 3 Jahre

Grundsätzlich besteht der gesetzliche Anspruch auf Karenz nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn beide Elternteile in Karenz gehen, beträgt die maximale Karenzdauer 1063 Tage. Möchten Sie darüber hinaus zu Hause bei Ihrem Kind bleiben, müssen Sie dies individuell mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

 

Karenz ist nicht gleich Kindergeld

Grundsätzlich gilt es zwischen Karenzzeit und Kinderbetreuungsgeld zu unterscheiden: Unselbstständig arbeitende Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz, also die Freistellung von der Arbeit bei Entfall des Arbeitsentgelts. Während der Karenz gilt der sogenannte Kündigungs- und Entlassungsschutz, der bis vier Wochen nach Ende der Karenzzeit dauert. Während der Elternkarenz erhalten Mütter und Väter das Kinderbetreuungsgeld, das jedoch separat beim Krankenversicherungsträger beantragt werden muss.

 

Wochengeld während der Schutzfrist

Während der regulären Mutterschutzfrist erhalten (werdende) Mütter das Wochengeld als Ersatz für ihr sonstiges Einkommen. Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen bekommen diese Geldleistung für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Schutzfrist), den Tag der Entbindung und die ersten acht Wochen nach der Entbindung.

 

Kündigungsschutz gilt ab Bekanntwerden der Schwangerschaft

Weiß man von der Schwangerschaft, sollte umgehend der Arbeitgeber informiert werden – dieser darf auch eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bis vier Monate nach der Entbindung gilt dann ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Mutterschutzfrist dauert bis acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt, etwa aufgrund einer Frühgeburt, so verlängert sie sich nach der Geburt dementsprechend bis hin zu maximal sechzehn Wochen.

Wer Karenz in Anspruch nimmt, kann zudem bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.

Hinweis: Es besteht ein Motivkündigungsschutz zwischen dem vollendeten 4. & 7. Lebensjahr des Kindes.

 

Frühkarenz: Individuelles Beschäftigungsverbot

Wenn Gesundheit und/oder das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet sind, kann mit einer fachärztlichen Bestätigung bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist eine Dienstfreistellung verfügt werden. Für die Zeit dieser Freistellung (auch Frühkarenz oder vorzeitiger Mutterschutz genannt) erhalten Mütter von der zuständigen Krankenkasse ein erweitertes Wochengeld.

 

Versicherung während der Karenzzeit

Während der Karenzzeit bist du grundsätzlich versichert. Der Versicherungsschutz ist dabei an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gekoppelt: Solange du dieses erhältst, bist du auch versichert. Nimmst du länger Karenz in Anspruch als du Kinderbereuungsgeld erhältst, müsstest du dich in dieser Zeit selbstversichern bzw. bei einer*m Partner*in mitversichern lassen.

 

Zuverdienstgrenzen in der Elternkarenz

Während der Karenz kann eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden, wobei die Gehaltsgrenze aktuell im Jahr 2023 bei € 500,91 monatlich liegt. Diese kann sowohl beim eigenen Arbeitgeber als auch in einem anderen Unternehmen stattfinden.

Achtung: Gibt es in Ihrem derzeitigen Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel oder Ähnliches, muss dieser informiert werden, wenn Sie während der Elternkarenzbei einem anderen Unternehmen geringfügig beschäftigt sind. Über den Zuverdienstrechner kannst du den genauen Betrag errechnen, den du dazuverdienen darfst.

 

Verlängerung der Karenz

Wenn du dich ursprünglich für eine kürzere Karenz entschieden hast und die volle Dauer der Karenz noch nicht ausgeschöpft hast, kannst du die Karenz gerne verlängern, wenn du das möchtest. Hierfür musst du deinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz darüber informieren, dass du verlängern möchtest und auch, wie lange du verlängern möchtest.

Du kannst höchstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verlängern. Über diese maximale Dauer hinaus ist eine Verlängerung grundsätzlich auch möglich, jedoch besteht kein Rechtsanspruch darauf und es ist nur möglich, wenn dein Arbeitgeber auch zustimmt. Übrigens: Wer seine Karenz frühzeitig beenden und zurückkehren will, klärt das am besten mit seinem Arbeitgeber – hier reicht keine einseitige Willenserklärung.

 

Erneut schwanger während der Karenzzeit

Manchmal passiert es – und man wird während der eigenen Karenz erneut schwanger. Hier gelten die selben Fristen wie bei der ersten Schwangerschaft: Der Mutterschutz inklusive Wochengeld beenden die erste Karenz, danach stehen für das zweite Kind wieder alle Karenzmöglichkeiten und Varianten des Kinderbetreuungsgelds zur Auswahl. Auch der Kündigungsschutz verlängert sich um diesen erneuten Mutterschutz bzw. die Karenz. Wichtig: Eine eventuelle geringfügige Beschäftigung während der ersten Elternkarenz muss mit Beginn des erneuten Mutterschutzes enden.

 

Recht auf Elternteilzeit

Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden und kann abhängig von Betriebsgröße und Dienstjahren bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Dabei müssen Eltern in Elternteilzeit ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren. Die verbleibende Mindestarbeitszeit beträgt zwölf Stunden. Nach Ende der Elternteilzeit haben Arbeitnehmer das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Während der Elternteilzeit gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wie sieht der Anspruch auf Elternteilzeit bei einer Teilzeitstelle aus?

Achtung: Die Regierung plant eine Gesetzesänderung in Bezug auf die Karenz. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht Änderungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes vor wie beispielsweise eine Ausweitung der Elternteilzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Die Entscheidung über die Zustimmung bzw. Ablehnung oder Abänderung des Gesetzesentwurfes wird für den Herbst 2023 erwartet. Im aktuellen Entwurf wurde jedoch auch festgehalten, dass die Neuerungen rückwirkend ab 01.08.2023 gelten sollen, das heißt, für alle Geburten, die ab dem 01.08.2023 stattgefunden haben. Wir halten dich über die Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Checkliste für die Elternkarenz

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft: Schriftliche Meldung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber
Sobald du von deiner Schwangerschaft weißt, musst du deinem Dienstgeber darüber sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, damit dieser die gesetzlichen Mutterschutzbestimmungen einhalten kann. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss dies sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden und dir eine Kopie dieser Meldung aushändigen.  Wenn sich der Geburtstermin ändert oder die Schwangerschaft vorzeitig beendet wird, muss der Arbeitgeber ebenfalls verständigt werden.

 

1. 2–4 Monate vor Beginn der Schutzfrist: Nachfolge/Karenzvertretung überlegen

Auch wenn Beginn und Dauer der Karenz in diesem Zeitraum noch unverbindlich überlegt werden können, sollten im eigenen Interesse gemeinsam mit dem Arbeitgeber bereits Vorkehrungen für die Baby-Auszeit getroffen werden. Ob intern nachbesetzt wird oder eine externe Karenzvertretung gesucht wird, sie alle müssen eingearbeitet und Projekte ordentlich abgeschlossen bzw. übergeben werden. Wer seinem Arbeitgeber dabei hilfreich unter die Arme greift, hat nach der Rückkehr bessere Karten – und positioniert sich als motivierte Mitarbeiterin, auf die man auch nach der Babypause ungern verzichten möchte.

 

2. 4 Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist: Arbeitgeber informieren

Spätestens vier Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist muss der Arbeitgeber schriftlich auf den Beginn derselben hingewiesen werden, denn: Werdende Mütter dürfen acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Ab diesem Zeitpunkt befinden sich Mütter im so genannten Mutterschutz und erhalten das Wochengeld. Dieses wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt.

 

3. Frühestens 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin: Antrag auf Wochengeld

Während des Mutterschutzes zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn bzw. Gehalt aus. Finanzielle Unterstützung erhalten werdende Mütter von der zuständigen Krankenkasse in Form des Wochengeldes. Folgende Unterlagen werden für die Beantragung des Wochengeldes vor der Geburt benötigt:

  • Arbeits- oder Entgeltbestätigung
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“
  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin

 

4. Frühestens am Tag der Geburt: Antrag auf Kinderbetreuungsgeld

Während der Karenz erhalten Elternteile statt einem Gehalt das Kinderbetreuungsgeld. Es wird entweder einkommensabhängig oder als Kinderbetreuungsgeld-Konto mit einem Gesamtbetrag von 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht) oder  15.449,28 Euro für beide Elternteile ausbezahlt (stand 2022).

 

5. Spätestens bis zum Ende der Mutterschutzfrist: Arbeitgeber über Beginn und Dauer der geplanten Karenz informieren

Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist, dauert 2–24 Monate und kann maximal zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Wann und wie lange sie in Karenz gehen wollen, müssen Mütter ihrem Dienstgeber schriftlich bis zum Ende der Mutterschutzfrist mitteilen (Väter: spätestens acht Wochen nach der Geburt), wenn sie die Karenz direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist konsumieren. Elternteile, die zu einem späteren Zeitpunkt in Karenz gehen wollen, müssen ihren Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher darüber informieren. Die Meldung der Karenz sollte als eingeschriebener Brief erfolgen. Der Arbeitgeber muss eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Karenz ausstellen.

Du weißt noch nicht, ob du nach der Babypause in deinen gewohnten Arbeitsalltag zurückkehren willst? Hier bekommst du wichtige Tipps für deinen Wiedereinstieg nach der Karenz.

 

6. Spätestens drei Monate vor Ende der geplanten Karenz: Antrag auf Verlängerung 

Wer nicht die maximalen 24 Monate Karenz genommen hat, kann spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben, dass und wie lange die Karenz verlängert werden soll. Wurde ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, muss die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende gemeldet werden.

 

7. Bei Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag: Meldung eines Nebenjobs während der Karenz

Arbeitnehmer können während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (500,91 Euro monatlich, Stand 2023) aufnehmen, entweder beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber. In letzterem Fall muss die Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber gemeldet werden, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, vertragliche Vereinbarung).

 

8. 3-4 Monate vor Ende der Karenz: Wiedereinstiegsgespräch führen

Um nicht verschlechterte Arbeitsbedingungen beim Wiedereinstieg vorzufinden, ist es wichtig, auch während der Karenzzeit aktiv mit seinem Arbeitgeber in Verbindung zu bleiben. Ob offiziell bei Firmenfeiern oder privat nach Feierabend, zwischendurch Kolleg*innen oder sogar Vorgesetzte zu treffen, verschafft Einblick in aktuelle Entwicklungen im Unternehmen und bringt einen durch das Gesichtsbad auch in der Firma wieder in Erinnerung. Etwa drei Monate vor Ende der Karenz sollten dann im Rahmen eines Wiedereinstiegsgesprächs/Mitarbeitergesprächs  die Rückkehrmodalitäten geklärt werden.

 

9. 8 Wochen nach der Geburt/drei Monate vor dem gewünschten Antritt: Antrag auf Elternteilzeit

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Wird sie direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen, muss der Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Elternteilzeit informiert werden. Wer später in Elternteilzeit gehen will, muss seinem Unternehmen mindestens drei Monate vorher Bescheid geben. Dabei müssen sowohl Beginn als auch Dauer der Elternteilzeit (mind. zwei Monate, mind. 12h/Woche) und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit angegeben werden.

 

10. Antrag auf Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Grundsätzlich gibt es in Österreich seit Mai 2015 die antragslose Familienbeihilfe: Die Daten von Eltern und Kind werden automatisch übermittelt und der Anspruch auch ohne eigenen Antrag berechnet. Hier kannst du einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen.

 

11. Kinderfreibetrag und Absetzung von Kinderbetreuungskosten

Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, konnte bis 2018 jährlich ein Freibetrag von 220 Euro bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Seit 2019 gibt es den Familienbonus Plus in der Höhe von 1.500 Euro (2019 – 2020) pro Kind bis zum 18. Lebensjahr (2022: 1.750 Euro und ab 2023 2.000 Euro).

 

Nach der Karenz

Kündigungsschutz bei der Rückkehr

Der Kündigungsschutz während der Karenz bleibt nach deren Ende noch für vier weitere Wochen aufrecht. Mehr Informationen über den Kündigungsschutz, Mutterschutzfrist und Motivkündigungsschutz erfährst du weiter oben im Artikel.

 

Bildungskarenz nach der Karenz?

Immer mehr Arbeitnehmer nehmen für sich eine Bildungskarenz in Anspruch, die insgesamt zwölf Monate dauern darf. Doch darf man nach einer Elternkarenz noch einmal in Bildungskarenz gehen? Ist Ihr Kind nach 2017 geboren, dann darfst du das, vorausgesetzt, der Bezug des Geldes der Bildungskarenz reiht sich nahtlos an den Bezug des Kinderbetreuungsgelds.

 

Karenz im Lebenslauf

Die Karenz wird im Lebenslauf ebenso angegeben wie jede Erwerbstätigkeit, die du ausgeübt hast. Denn ansonsten entsteht eine Lücke im Lebenslauf, die Fragen bei den Personaler*innen aufwerfen würden und die du erst erklären müsstest – sofern du überhaupt die Chance hast, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. Wenn du nach einer Karenz bei Arbeitgebern punkten möchtest, hilft es, up-to-date zu bleiben beispielsweise durch Weiterbildungen oder Minijobs, durch die du den Bezug zur Arbeitswelt aufrecht hältst.

 

Wie wird die Karenz zur Pension angerechnet?

In der Pensionsversicherung werden auch Zeiten der Kindererziehung herangezogen, die als Versicherungsmonate gelten. Für die Pension werden bis zu vier Jahre als Kindererziehungszeiten angerechnet. Das sind maximal 48 Monate pro Kind bzw. maximal 60 Monate bei Mehrlingsgeburten. Dadurch haben für Arbeitnehmer*innen die Lücken im Versicherungsverlauf aufgewogen. Die Beitragsgrundlage für die Kindererziehungszeiten, die am persönlichen Pensionskonto angerechnet wird, beträgt aktuell 2.090,61 Euro monatlich (Stand 2023).

 

Recht auf Elternteilzeit

Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden und kann abhängig von Betriebsgröße und Dienstjahren bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Dabei müssen Eltern in Elternteilzeit ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren. Die verbleibende Mindestarbeitszeit beträgt zwölf Stunden. Nach Ende der Elternteilzeit haben Arbeitnehmer das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Während der Elternteilzeit gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

 

Du bist noch in Karenz, machst dir aber bereits Gedanken über den Wiedereinstieg in den Job? Dann mach es dir doch einfacher und lass dir passende Stellenangebote, regelmäßig in deinen Posteingang senden – mit dem Stepstone Jobagent!

 

 

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen sind sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt die Stepstone Österreich GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen.

Bildnachweis: pixdeluxe/Quelle: www.istockphoto.com

Newsletter

Erhalte jeden Monat Tipps rund um die Themen Bewerbung, Karriere und Gehalt mit unserem Newsletter.

Bewerbungsratgeber

Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsgespräch & vieles mehr im handlichen Stepstone Bewerbungsratgeber

Aktuelle Jobs