Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Wie geht man damit um, wenn sie doch gestellt werden?


06.09.2022

Es gibt Fragen, die im Bewerbungsgespräch eigentlich nichts zu suchen haben. Mehr noch: Der Gesetzgeber definiert sie sogar als unzulässig, denn der Röntgenblick des Interviewers soll Grenzen haben. Wie geht man jedoch um mit Fragen, die in die persönliche Sphäre eindringen?

Überblick unzulässiger Themenbereiche

  • Fragen zu Religionsbekenntnis, Weltanschauung, sexuelle Neigung
  • Fragen nach Heirat, Familienstand, Kindern, Kinderwunsch, Partnerschaft
  • Frage nach Schwangerschaft
  • Frage nach der Gesundheit
  • Frage nach Vorstrafen
  • Frage nach Schulden oder den persönlichen Vermögensverhältnissen
  • Frage nach Gewerkschafts-, Partei, oder Vereinszugehörigkeit

 

Rechtsgrundlage

Um zu verstehen, weshalb diese Themenbereiche im Zuge eines Bewerbungsgespräches unzulässig sind, hilft ein Blick auf die Rechtsgrundlage, die im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verankert ist. Die folgenden zwei Paragraphen sind hierfür relevant:

✓ §3 Z 1 GlBG: „Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.“

§17 Z 1 GlBG: „Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses.

Da der Gesetzgeber also eine Diskriminierung auf Grund von Familienstand, Kindern/Kinderwunsch, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung verbietet, sind Fragen, die diese Themenbereiche betreffen, im Bewerbungsgespräch generell unzulässig.

 

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

§20 Z 1 GlBG: „Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in §17 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

§20 Z 2 GlBG: „Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

Diese Ausnahmen werden im Folgenden noch zu den jeweiligen Themenbereichen näher besprochen.

 

Diese Bewerbungsfragen sind verboten – inkl. Ausnahmen

Frage zu Religionsbekenntnis, Weltanschauung, sexuelle Neigung

Generell ist es so, dass Fragen nach der sexuellen Orientierung oder welcher Konfession du angehörst den Arbeitgeber nicht interessieren sollten. Das ist deine Privatsache und man darf dich auf Grund dessen nicht diskriminieren. Dies ist im Gleichbehandlungsgesetz verankert und kann bei einer Verletzung Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Eine Ausnahme gibt es hier jedoch schon: Wenn die Zugehörigkeit zu einer Religion für die Ausübung des Berufes relevant ist, darf auch im Bewerbungsgespräch danach gefragt werden. Willst du zum Beispiel in einer Kirche arbeiten, ist deine Konfession durchaus relevant und darf daher auch vom Arbeitgeber thematisiert werden.

 

Frage nach Heirat, Familienstand, Kindern, Kinderwunsch, Partnerschaft

Diese Fragen dürfen dir nicht gestellt werden, denn wenn dir auf Grund dessen Nachteile entstehen oder zu einer Nichteinstellung führt, ist dies gesetzeswidrig. Das gilt übrigens nicht nur für Frauen. Auch Männer dürfen auf Grund dessen nicht benachteiligt werden.

 

Frage nach Schwangerschaft

Diese Frage ist nicht nur unzulässig, sie ist sogar so verpönt, dass man – sollte man sich entscheiden zu antworten – sogar absichtlich lügen darf, ohne dass einem Konsequenzen drohen. Man darf eine Schwangerschaft beim Bewerbungsgespräch sogar leugnen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn die Ausübung der Stelle Tätigkeiten erfordert, die du als Schwangere nicht gefahrlos oder nicht effizient ausführen kannst (schwere Lasten heben oder generell schwere körperliche Arbeit), so muss die Schwangerschaft beim Bewerbungsgespräch erwähnt werden. Dies gilt auch für alle Bereiche, die für dich oder das ungeborene Baby schädlich sein können.

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) sieht in § 4 vor, dass werdende Mütter keiner körperlich schweren Arbeit ausgesetzt sein dürfen sowie keine Akkordarbeit leisten oder mit gefährlichen Chemikalien arbeiten dürfen. Solltest du dich um so eine Stelle bewerben, ist die Frage nach einer Schwangerschaft daher nicht nur berechtigt, sondern für den Arbeitgeber essentiell, um für den Arbeitnehmerschutz zu sorgen. In allen anderen Fällen musst du die Schwangerschaft nicht von dir aus ansprechen und auch Fragen diesbezüglich nicht wahrheitsgemäß beantworten.

 

Frage nach der Gesundheit

Wenn du nach deinem Gesundheitszustand gefragt wirst, must du lediglich Krankheiten angeben, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Kolleg*innen und/oder Kund*innen darstellen. Es ist zwar in den meisten Betrieben ohnehin nicht üblich, aber solltest du dazu aufgefordert werden ein ärztliches Attest vorzulegen, so muss dies keinesfalls all deine Krankheiten auflisten. Es genügt eine Auskunft darüber, ob du für die jeweilige Tätigkeit geeignet bist oder nicht.

 

Frage nach Vorstrafen

Du bist generell nicht dazu verpflichtet, den potentiellen Arbeitgeber auf allfällige Vorstrafen hinzuweisen. Auch Fragen diesbezüglich musst du nicht beantworten. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um noch nicht getilgte Vorstrafen handelt oder wenn du durch das begangene Vergehen für die jeweilige Stelle ungeeignet wirst. Es muss also ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Delikt und dem ausgeschriebenen Tätigkeitsprofil der Stelle (z.B. Vorstrafe wegen Veruntreuung bei der Bewerbung um eine Stelle als Bankangestellte*r).

 

Frage nach Schulden oder den persönlichen Vermögensverhältnissen

Deine Vermögensverhältnisse sind auf jeden Fall deine Privatsache. Auf Fragen bezüglich persönlicher Schulden musst du daher nicht antworten. Eine Ausnahme besteht lediglich im Falle der Besetzung einer Vertrauensposition im Finanzbereich – in diesem Fall ist die Frage durchaus berechtigt. Eine weitere Ausnahme besteht darin, wenn der Arbeitgeber unmittelbar davon betroffen wäre wie bei einem laufenden Lohnpfändungsverfahren.

 

Frage nach Gewerkschafts-, Partei, oder Vereinszugehörigkeit

Auch diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig. Solltest du dich jedoch in einem sogenannten Tendenzbetrieb bewerben, wie bei einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder ähnlichem, stellt das eine Ausnahme dar, da in diesem Fall die auszuführende Tätigkeit direkt davon betroffen ist. Die Zugehörigkeit darf den Firmenablauf nämlich nicht stören.

 

Antwortmöglichkeiten, wenn unzulässige Fragen gestellt werden

Auch wenn die Rechtslage bezüglich der unzulässigen Themenbereiche im Bewerbungsgespräch relativ klar ist, kann es in der Praxis immer wieder vorkommen, dass ein Arbeitgeber dennoch Fragen diesbezüglich stellt. Du stehst dadurch vor der Frage: Wie reagiere ich darauf, wenn unzulässige Fragen gestellt werden?

 

Unser Tipp: freundlich, professionell und sachlich bleiben

Es empfiehlt sich, ruhig zu bleiben. Wäge die Möglichkeiten ab und entscheide für dich, wie du mit der Frage umgehen möchtest. Überlege kurz, ob die Frage vielleicht für die Stelle relevant sein könnte und du eventuell von einem der Ausnahmefälle betroffen sind. Ist das nicht der Fall, stehen dir mehrere Möglichkeiten zur Auswahl: Du kannst deine*n Gesprächspartner*in auf seinen*ihren Fehler aufmerksam machen, die Antwort verweigern oder sich dazu entscheiden, die Frage zu beantworten: wahrheitsgemäß oder – wenn du befürchtest, dass dies negative Auswirkungen auf eine mögliche Einstellung nach sich zieht – auch lügen.

Eine Strategie ist das offene Ansprechen, dass es sich dabei um eine unzulässige Frage handelt, indem du rückfragst, inwiefern diese mit der Tätigkeit, für die du dich beworben hast, von Relevanz ist. Hier ist Diplomatie gefragt. Halte dir jedoch vor Augen, dass nicht du es bist, der mit der Frage eine Grenze überschritten hat. Du kannst dies sehr sachlich angehen. Was aber auch helfen kann ist eine gesunde Portion Humor. Im Einzelfall musst du entscheiden, mit welcher Strategie du im Endeffekt besser fährst. Während des Gesprächsverlaufs hast du dein Gegenüber ja bereits ein bisschen kennengelernt und kannst abschätzen, mit welcher Antwort du eher punktest.

Du bist freundlich, professionell und sachlich geblieben, ebenso zeigen wir dir mit welchen Eigenschaften du im Vorstellungsgespräch überzeugen kannst.

 

Hier ein Beispiel

Frage des*r Interviewpartner*in: „Möchten Sie in absehbarer Zeit Kinder bekommen?“ Ganz klar eine unzulässige Frage. Solltest du tatsächlich Kinder in nicht allzu ferner Zukunft haben wollen, gäbe es vier Antwortalternativen:

Sachliche Antwort: „Ich habe zwar diesbezüglich nichts zu verbergen, finde aber nicht, dass Fragen, die in mein Privatleben eindringen, unbedingt in diesem Gespräch zu thematisieren sind.“

Humorvolle Antwort: „Ich wusste gar nicht, dass das eine Anforderung für diese Position ist. Habe ich diesen Punkt im Stelleninserat etwa unabsichtlich übersprungen?“

Ehrliche Antwort: „Momentan zwar nicht, aber in ein paar Jahren könnte es durchaus zum Thema werden.“

Unehrliche Antwort: „Mir ist meine Karriere wichtiger als Kinder und daher stehen meine beruflichen Ziele bei mir an erste Stelle. “

Im Grunde musst du selbst entscheiden, wie du mit einer solchen Frage umgehen möchtest. Generell wären alle vier Antwortmöglichkeiten zulässig. Für dich gibt es jedenfalls keine Konsequenzen – auch bei einer Lüge nicht. Worüber du jedoch schon nachdenken solltest, ist Folgendes: Wenn sich während des Gespräches unzulässige Fragen häufen, könntest du sehr wohl darüber nachdenken, ob du nicht Konsequenzen daraus ziehen möchtest. Stelle dir die Frage, ob du tatsächlich für jemanden arbeiten möchtest, der bereits beim Vorstellungsgespräch ganz klar die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem überschreitet.

Natürlich hängt die Entscheidung auch davon ab, wie sehr die Stelle deinen Wunschvorstellungen entspricht und wie viele Alternativen du hast. Aber im Endeffekt willst du dich ja auch in Zukunft an deinem Arbeitsplatz wohlfühlen und nicht nur du stellst dich bei dem Bewerbungsgespräch vor. Auch der Arbeitgeber präsentiert sich dir dabei und du erhältst Einblicke in das Unternehmen, die dir Aufschluss darüber geben können, ob es sich dabei um den richtigen Ort handelt. Auch du kannst und solltest daher Grenzen setzen und die beginnen dort, wo du anfängst, dich unwohl zu fühlen.

 

Unser Tipp: Vorbereitung!

Überlege dir bereits vorab, wie du mit solchen Fragen umgehen möchtest. Wer ohne Vorbereitung spontan lügt oder nach einer humorvollen Antwort sucht, verstrickt sich oft in seinen Antworten. So wie du dich also generell auf das Vorstellungsgespräch und die am häufigsten gestellten Fragen vorbereitest, empfiehlt es sich, auch über unzulässige Fragen nachzudenken und wie man persönlich darauf reagieren möchte.

Wir zeigen dir ebenfalls, warum du im Lebenslauf nicht lügen solltest und was du stattdessen machen kannst.

 

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen sind sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt die Stepstone Österreich GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen.

 

Bildnachweis: Khosrork/Quelle: www.istockphoto.com

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