Urlaubsanspruch

Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß darf der Urlaub verbraucht werden?


05.07.2023

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Konflikten darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß der Urlaubsanspruch verbraucht werden darf. Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Urlaub.

Inhaltsverzeichnis

Wo ist der Urlaubsanspruch in Österreich gesetzlich geregelt?
Wie hoch ist mein Anspruch auf Urlaub?
Kann ich Urlaub nehmen, wann ich will?
Darf mich der Arbeitgeber ohne meine Zustimmung in den Urlaub schicken?
Was passiert, wenn ich mit meinem Chef zu keiner Einigung komme?
In welcher Form hat die Urlaubsvereinbarung zu erfolgen?
Kann bereits genehmigter Urlaub wieder zurückgezogen werden?
Wie und wann plane ich meinen Urlaub am besten?
Wie ist das mit Betriebsurlaub?
Wie ist der Urlaubsanspruch in der Kündigungsfrist geregelt?
Was versteht man unter Urlaubsersatzleistung?
Soll ich mir den Resturlaub im Kündigungsfall auszahlen lassen oder den Urlaub lieber konsumieren?
Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Wie funktioniert unbezahlter Urlaub?

 

Wo ist der Urlaubsanspruch in Österreich gesetzlich geregelt?

Das Urlaubsgesetz (UrlG) bildet in Österreich die gesetzliche Grundlage. Grundsätzlich sind sowohl die Dauer des Urlaubes als auch der Zeitpunkt, wann der jeweilige Urlaub angetreten wird, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In § 4 Urlaubsgesetz wird der Rahmen für eine derartige Vereinbarung vorgegeben. Einerseits ist Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes zu nehmen, andererseits jedoch auch auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Weiters hat die Vereinbarung so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

 

Wie hoch ist mein Anspruch auf Urlaub?

In Österreich gilt: Generell hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub. Das Arbeitsjahr beginnt dabei mit jenem Tag, an dem man in die Firma eingetreten ist, in manchen Betrieben ist auch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. Fünf Wochen entsprechen übrigens 30 Werktagen (inkl. Samstag) oder 25 Arbeitstagen (bei einer klassischen 5-Tage-Woche). Wenn du Teilzeit oder Geringfügig angestellt bist, hast du ebenfalls 5 Wochen Urlaubsanspruch pro Jahr.

Wer neu im Unternehmen ist, hat ab Beginn des 7. Monats Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Zuvor wächst der Anspruch mit Verweildauer im Unternehmen (etwa ein Arbeits- bzw. Werktag alle zwei Wochen). Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen, Achtung: Urlaubstage verfallen nach drei Jahren!

 

Kann ich Urlaub nehmen, wann ich will?

Ein Anspruch auf Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt besteht leider nicht. Der Urlaub muss immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, darf dann allerdings nur mehr in wichtigen wirtschaftlichen Notfällen gestrichen werden (etwa Betriebsnotstand). In dem Fall muss der Arbeitgeber auch bereits getätigte Kosten für den Urlaub übernehmen oder Stornogebühren bezahlen.

 

Darf mich der Arbeitgeber ohne meine Zustimmung in den Urlaub schicken?

Zum Urlaub darf niemand gezwungen werden. Der Chef darf also einseitig keinen Urlaub verordnen. Beim Zustandekommen der Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, die letztendlich zur Vereinbarung führt. Da die wechselseitigen Interessen oft schwer miteinander vereinbar sind, ist bei den entsprechenden Verhandlungen oftmals weitgehende Kompromissbereitschaft gefordert.

 

Was passiert, wenn ich mit meinem Chef zu keiner Einigung komme?

Kommt es trotz aller Bemühungen zu keiner Einigung über den Zeitpunkt und das Ausmaß des Urlaubsverbrauches, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Dabei wird der Arbeitgeber zur Duldung des Verbrauchs eines bestehenden Urlaubsanspruches geklagt. Diese Uneinigkeit kann sogar bis hin zur inneren Kündigung führen.

 

In welcher Form hat die Urlaubsvereinbarung zu erfolgen?

Die Vereinbarung muss nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen. Auch mündlich oder sogar schlüssig ist zulässig. Häufig haben Unternehmen hierzu jedoch Prozesse etabliert, die den Ablauf der Urlaubsvereinbarung – meist über eine technologische Schnittstelle – regelt.

 

Kann bereits genehmigter Urlaub wieder zurückgezogen werden?

Wurde ein Urlaub beidseitig beschlossen, so sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran gebunden. Nach der Judikatur ist ein Abgehen für den Dienstnehmer von dieser Vereinbarung nur aus gewichtigen Gründen möglich, wobei als wichtige Gründe bisher die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen In Form eines Pflegeurlaubs, oder Krankheit angesehen wurden. Beim Arbeitgeber wurde bisher ein einseitiges Abgehen von der Vereinbarung als zulässig erachtet, wenn nur dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen verhindert werden können.

 

Wie und wann plane ich meinen Urlaub am besten?

Wann du Urlaub nimmst, hängt natürlich ganz von deinen persönlichen Bedürfnissen ab. Möchtest du verreisen, empfiehlt es sich, sich an der besten Reisezeit für die jeweilige Destination zu richten. Ebenfalls kann es sinnvoll sein, Urlaube rund um Fenstertage zu legen, da du so weniger Urlaubstage für einen längeren Urlaub in Anspruch nehmen musst. Das Wann richtet sich immer auch ein Stück weit an den Kollegen. Immerhin sollte der Urlaub auch im Büro abgesprochen sein, um Urlaubsvertretungen zu organisieren und sich bei der Planung nicht in die Quere zu kommen. Unser Artikel über die Urlaubsplanung im Büro verrät dir, wie du Konflikte vermeiden kannst und gibt dir fünf Tipps zur erfolgreichen Planung mit auf den Weg.

 

Wie ist das mit Betriebsurlaub?

All die rechtlichen Grundlagen gelten auch für den Betriebsurlaub. Auch ein solcher bedarf einer Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Dies kann beispielsweise bereits im Arbeitsvertrag erfolgen. Oft wird eine derartige Vereinbarung jedoch sehr oft konkludent dadurch getroffen, dass der Arbeitnehmer, nachdem ihm der Betriebsurlaub zur Kenntnis gebracht wurde, keinen Einwand dagegen erhebt.

 

Wie ist der Urlaubsanspruch in der Kündigungsfrist geregelt?

Auch innerhalb der Kündigungsfrist ist der Verbrauch des Urlaubes zu vereinbaren. Der in der Praxis sehr oft vorkommende „Zwang zum Urlaubsverbrauch“ ist für den Arbeitgeber nur in beschränktem Rahmen zulässig. Im Vordergrund steht auch während der Kündigungsfrist, dass der Sinn und Zweck eines Urlaubes, die Erholung des Dienstnehmers, verwirklicht wird. Von manchen Autoren wird aus verschiedenen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes abgeleitet, dass ein „Zwang“, zumindest einen Teil des Urlaubes während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, nur dann möglich ist, wenn die Kündigungsfrist zumindest 3 Monate beträgt. Aber selbst in diesem Fall hängt das Ausmaß des Urlaubes, der verbraucht werden muss, vom noch verbliebenen Anspruch ab.

Bei einer Kündigungsfrist unter drei Monaten ist der Verbrauch des Urlaubes einvernehmlich selbstverständlich jederzeit möglich. Fest steht: Der oft eingesetzte, einseitig erklärte „Urlaubsverbrauch“ in der Kündigungsfrist ist widerrechtlich: Arbeitnehmer können sich dagegen wehren, dass ihnen offene Urlaubstage einfach abgezogen und nicht ausbezahlt werden. Die Arbeiterkammer rät, in einem solchen Fall schriftlich zu widersprechen, wenn man mit dem Urlaubsvorschlag der Firma nicht einverstanden ist. Nur so kann notfalls vor Gericht nachgewiesen werden, dass man mit der Vereinbarung nicht einverstanden war.

 

Was versteht man unter Urlaubsersatzleistung?

Unter Urlaubsersatzleistung versteht man die Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub in Geld. ACHTUNG: Es ist verboten, während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses eine Art Ablöse anstatt des Urlaubskonsums zu zahlen. Urlaubsersatzleistungen kommen nur dann zum Einsatz, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde und du nicht verbrauchte Urlaubstage stehen hast. Wenn du also in der Kündigungsfrist deinen Resturlaub nicht konsumierst, hast du Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für alle verbleibenden Urlaubstage. Unterstützung bei der Berechnung der Resturlaubstage liefert dir der Resturlaubsrechner der Arbeiterkammer.

 

Soll ich mir den Resturlaub im Kündigungsfall auszahlen lassen oder den Urlaub lieber konsumieren?

Dies ist eine ganz individuelle Entscheidung und hängt von mehreren Faktoren ab.

 

Was für die Urlaubskonsumation spricht:

Wenn du bereits eine neue Stelle gefunden hast, die du nach Ende deiner Kündigungsfrist antreten wirst, kann es ganz gut sein, davor noch seine Urlaubstage zu nutzen, um ein wenig zu entspannen und sich auf den neuen Job vorzubereiten. Vor allem, wenn man bedenkt, dass es in deiner neuen Position vermutlich kein so guter erster Eindruck ist, wenn du nach kurzer Zeit bereits das erste Mal auf Urlaub gehen möchtest, eignet sich die verbleibende Zeit im alten Unternehmen perfekt dafür.

Solltest du noch keine neue Stelle gefunden haben, kann die Zeit des Urlaubs auch für den Bewerbungsprozess genutzt werden, um Bewerbungen zu schreiben, Termine wahrzunehmen und Organisatorisches zu klären. Beachte jedoch auch, dass du– im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber – den Anspruch auf sogenannte Postensuchtage hast, die dir Freizeit einräumen, um auf Arbeitssuche zu gehen, Bewerbungstermine wahrzunehmen etc. Diese Postensuchtage stehen dir im Ausmaß eines Fünftels der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu, aber nur, wenn du nicht selbst gekündigt hast.

 

Was für die Auszahlung des Resturlaubs spricht:

Wenn du noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hast und unsicher bist, wie lange sich die Arbeitssuche ziehen könnte, schaffe dir durch die Auszahlung des Resturlaubs einen zusätzlichen finanziellen Puffer. Sofern etwaige Bewerbungsgespräche mit deiner Arbeitszeit vereinbar sind bzw. im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch die dir zustehenden Postensuchtage bewältigbar sind, kann es durchaus Sinn machen, auf die zusätzliche Freizeit in der Kündigungsfrist zu verzichten und stattdessen am Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer höheren letzten Summe am Gehaltszettel auszusteigen.

 

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Generell unterbricht der Krankenstand den Urlaub, sofern dieser mehr als drei Tage beträgt. In diesem Fall mindern die Krankenstandstage das Ausmaß des verbrauchten Urlaubs.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Du hast dir zwei Wochen Urlaub genommen (10 Werktage).

Fall 1: Innerhalb dieses Urlaubs bist du zwei Tage krank. In diesem Fall verbrauchst du dennoch die vollen zehn Urlaubstage, da der Krankenstand nicht als Unterbrechung angerechnet wird.

Fall 2: Innerhalb deines Urlaubs bist du 6 Werktage krank. In diesem Fall unterbricht dieser Krankenstand den Urlaub, sodass du in Summe nur 4 Urlaubstage verbraucht hast und die anderen Tage als Krankenstand verbucht werden.

Wichtig: Um die Urlaubskonsumierung um die Krankenstandstage zu mindern, musst du den Krankenstand bei deinem Arbeitgeber nach drei Kalendertagen melden und nach Wiederantritt eine ärztliche Bestätigung bringen.

 

Wie funktioniert unbezahlter Urlaub?

Rechtlich gibt es die Möglichkeit, zusätzlich zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch noch weiteren Urlaub zu beantragen, für dessen Dauer das Arbeitsentgelt jedoch entfällt. Allerdings hast du keinen rechtlichen Anspruch darauf. Ob du unbezahlten Urlaub nehmen darfst oder nicht, hängt von deinem Chef ab. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist also zwingend erforderlich. Bedenke jedoch auch, dass du für diesen Zeitraum auch nicht krankenversichert bist und dich selbst um eine entsprechende Versicherung kümmern musst.

Wenn du eine längere Auszeit aus dem Job planst, könnte vielleicht ein Sabbatical für dich interessant sein. Auch dieses erfordert zwar das Einverständnis des Arbeitgebers, bringt aber organisatorische und finanzielle Erleichterungen. Wenn du zusätzlichen Urlaub beantragen möchtest, um dir Zeit für eine Weiterbildung freizuschaufeln, könnte auch die Bildungskarenz eine gute Alternative sein.

 

Bildnachweis: lety_/Quelle: www.eyeem.com

 

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen sind sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt die Stepstone Österreich GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen.

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