Pflegeurlaub

Antworten auf die wichtigsten Fragen


24.07.2018

Erkrankt ein naher Angehöriger und erfordert Pflege, hast du Anspruch auf eine Pflegefreistellung. Wir informieren dich über die Voraussetzungen, den Ablauf, die Dauer und welche Möglichkeiten du hast , wenn der Pflegeurlaub nicht reicht.

Was versteht man unter Pflegeurlaub?

Unter Pflegefreistellung, oder umgangssprachlich Pflegeurlaub genannt, versteht man die temporäre Freistellung von der Arbeit, um einen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Falle einer Erkrankung zu pflegen oder seine Kinder zu betreuen. Während dieser Zeit wird das Entgelt weiterhin bezahlt, es handelt sich also um einen bezahlten Pflegeurlaub.

 

Wer kann Pflegeurlaub nehmen und für wen?

Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist dann gegeben, wenn du einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag hast und ein naher Angehöriger, der im selben Haushalt lebt, erkrankt und Pflege benötigt. Unter nahen Angehörigen versteht man: Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, aber auch Pflegekinder, Adoptivkinder und Lebensgefährten.

 

Wie lange kann man Pflegeurlaub nehmen?

Die Pflegefreistellung kann generell für eine Woche pro Arbeitsjahr genommen werden – egal, wieviele nahe Angehörige du hast, die im selben Haushalt leben. Das bedeutet, dass du nicht pro Angehörigen also beispielsweise pro Kind eine Woche Pflegeurlaub bekommst, sondern insgesamt eine Woche.

Einzige Ausnahme: Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine zweite Woche Pflegeurlaub zu nehmen – aber nur in einem ganz bestimmten Fall: Wenn die erste Woche bereits verbraucht ist und es sich um die notwendige Pflege eines Kindes handelt, das neuerlich erkrankt ist und das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Generell ist es auch möglich, bei Bedarf die Pflegefreistellung auch nur tageweise oder stundenweise in Anspruch zu nehmen – eben so, wie du es brauchst.

 

Was, wenn der Pflegeurlaub nicht reicht?

Wenn bereits beide Wochen verbraucht wurden und die Notwendigkeit der Pflege eines Kindes unter 12 Jahren weiterhin besteht, kannst du  zusätzlich Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten – sofern du deinen Urlaub für das Jahr noch nicht komplett verbraucht haben.

Eine weitere Möglichkeit bieten die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit. Beide können im Ausmaß von ein bis drei Monaten mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wenn der Pflegebedarf eines Angehörigen besteht. Dabei muss es sich um nahe Angehörige ab Pflegestufe 3 handeln oder um demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1. Pro zu pflegender Person kannst du nur einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens drei Monate gedauert hat. Allerding besteht – im Gegensatz zum Pflegeurlaub – kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Es muss daher mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Handelt es sich um Pflegekarenz, beträgt das Pflegekarenzgeld die Höhe des Arbeitslosengeldes (55% des täglichen Nettoeinkommens). Gehst du in Pflegeteilzeit, erhältst du das Pflegekarenzgeld aliquot. Beantragen kannst du das Pflegekarenzgeld beim Sozialministerium. Kranken- und Pensionsversicherung laufen während der Pflegekarenz weiter. Im Falle der Pflegeteilzeit darf die Normalarbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden liegen. Wird Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart, müssen folgende Rahmenbedingungen geklärt sein: Beginn und Dauer der Pflegeteilzeit, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit.

 

Wie muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden?

Generell hat der Gesetzgeber dafür keine bestimmte Form vorgeschrieben. Verlangt dein Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, ist diese vorzulegen. Verlangt er diese nicht, dann genügen deine Angaben.

 

Auf welches Gesetz kann ich mich berufen, wenn es in der Arbeit zu Konflikten kommt?

Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist gesetzlich im § 16 UrlG geregelt. Darüber hinaus sieht § 17 UrlG eine Unabdingbarkeit dieses Anspruches vor:

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber kein Recht hat, dir den Pflegeurlaub zu verwehren. Ähnlich wie im Krankheitsfall hast du Anspruch darauf, im Pflegefall die einwöchige Pflegefreistellung anzutreten. Wichtig ist, dass du deinen Arbeitgeber umgehend darüber informierst und falls gewünscht, den erforderlichen Nachweis der Pflegebedürftigkeit erbringst. Wie schon erwähnt steht es dir aber auch frei, bei Bedarf die Pflegefreistellung nur tageweise oder stundenweise in Anspruch zu nehmen.

Bildnachweis: laflor/Quelle: www.istockphoto.com

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