Als Arbeitnehmer*in hast du normalerweise das Recht, selbst zu entscheiden, wann du deinen Urlaub nehmen möchtest. Dennoch gibt es Situationen, in denen dein Arbeitgeber das Recht hat, deinen Urlaubsantrag abzulehnen oder bereits gewährten Urlaub zurückzuziehen.
Inhaltsverzeichnis
Fälle, die eine Urlaubsverweigerung rechtfertigen können
Darf der Arbeitgeber einfach genehmigten Urlaub streichen?
Der Mythos vom verbotenen Urlaub in der Probezeit
Fälle, die eine Urlaubsverweigerung rechtfertigen können
Es gibt betriebliche Gründe, warum dein Arbeitgeber möglicherweise deine Urlaubswünsche ablehnen oder in Ausnahmefällen sogar bereits genehmigten Urlaub verschieben darf.
Termingerechte Fertigstellung von Aufträgen
Wenn die termingerechte Fertigstellung von Projekten gefährdet ist, kann dein Arbeitgeber deinen angefragten Urlaubsantrag ablehnen. Oft wird versucht, alternative Lösungen zu finden, damit du trotzdem deinen Urlaub nehmen kannst, aber eine Ablehnung wäre in dieser Situation legitim. Sollte dein Urlaub bereits genehmigt worden sein, ist eine Streichung deines Urlaubs nicht möglich.
Personelle Engpässe
In Unternehmen, die stark kampagnengetrieben oder saisonal arbeiten, kann der Arbeitgeber den noch nicht bestätigten Urlaubsantrag aufgrund von Personalmangel ablehnen.
Hohe Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen
Wenn die Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen unerwartet stark steigt, kann es sein, dass dein Arbeitgeber deinen Antrag ablehnt. In solchen Fällen hat die Erfüllung von Kundenwünschen höchste Priorität.
Betriebsurlaub
Während eines Betriebsurlaubs müssen sich Mitarbeiter*innen nach dem festgelegten Zeitplan richten. Einem Betriebsurlaub muss grundsätzlich jeder Mitarbeiter zustimmen.
Urlaubssperre und Jahresabschluss
Bei Jahresabschlussarbeiten kann der Arbeitgeber Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter*innen ablehnen oder eine Urlaubssperre verhängen. Ein Urlaubsverbot ist nur legitim, wenn es aufgrund besonderer Erfordernisse betrieblich notwendig ist.
Urlaubsbuchung ohne Zustimmung des Chefs
Auch wenn dir dein Erholungsurlaub zusteht, musst du deine Urlaubswünsche mit deinem Vorgesetzten absprechen. Vorab Urlaub zu buchen, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, ist keine gute Idee. Der Arbeitgeber muss nicht jeder Urlaubsplanung zustimmen. Ein*e Mitarbeiter*in, der*die trotz fehlender Genehmigung in den Urlaub geht, riskiert eine fristlose Kündigung.
Arbeitnehmer*innen dürfen allerdings ihren Urlaub einseitig antreten, wenn ihr Kind unter 12 Jahren erkrankt und die Pflegefreistellung aufgebraucht ist. Oder, in Betrieben mit Betriebsrat: Wenn ein mindestens 12-tägiger Urlaubswunsch 3 Monate vorher gemeldet und keine Einigung erzielt wurde.*
Darf der Arbeitgeber einfach genehmigten Urlaub streichen?
Wenn dein Arbeitgeber deinen Urlaub bereits schriftlich genehmigt hat, kann er diese Entscheidung nur ändern, wenn du zustimmst – es sei denn, es liegt ein schwerwiegender betrieblicher Notfall vor.
In solchen Situationen kann der Arbeitgeber, dich aus deinem Urlaub zurückzuholen. Die Stornokosten dafür trägt das Unternehmen. Abgesehen von Ausnahmesituationen hat dein Arbeitgeber kein Recht darauf, deinen Urlaub zu streichen.

In besonderen Fällen kann dein Arbeitgeber dich aus dem Urlaub zurückholen. © Hernandez & Sorokina/Stocksy
Der Mythos vom verbotenen Urlaub in der Probezeit
Viele glauben fälschlicherweise, dass sie in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben. Dir steht zwar der volle Jahresurlaub von 5 Wochen erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu, aber das betrifft lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub.
Grundsätzlich hast du bereits ab dem ersten Arbeitstag anteiligen Urlaubsanspruch. Auf einer Basis von 5 Arbeitstagen pro Woche hast du nach 2 Wochen Firmenzugehörigkeit bereits einen Tag Urlaubsanspruch. Nach einem Monat sind es 2,5 Werktage. Allerdings ist es in der Regel nicht üblich, sich innerhalb der Probezeit einen längeren Urlaub zu nehmen. Vor allem, wenn diese nur einen Monat dauert. Dennoch darfst du auch innerhalb deiner Probezeit Urlaub beantragen.
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Bildnachweis: Anastasia Mihaylova (Shpara)/Stocksy
Autor: Nick Marten
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