Ausbildungskosten zurückzahlen

Mit dem Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ist oft auch eine Zusatzausbildung verbunden.


08.06.2017

Neuer Job, neue Erfahrungen, neue Aufgabenbereiche und neue Ausbildungsschwerpunkte: Mit dem Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ist oft auch eine Zusatzausbildung verbunden. Was aber, wenn dieses Dienstverhältnis nach bereits kurzer Zeit endet und man die Zusatzausbildung auch im weiteren beruflichen Werdegang verwenden kann oder überhaupt zur Konkurrenz wechselt?

Gemäß § 2d Abs. 1 AVRAG sind Ausbildungskosten tatsächlich vom Arbeitgeber aufgewendete Kosten für jede erfolgreich absolvierte Ausbildung. Sie vermitteln dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Natur, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann. Davon ausgenommen: Einschulungskosten und Kosten von Informationsreisen. Außerdem muss die Ausbildung eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen: Für den Arbeitnehmer „wertlose“, weil nicht verständliche Ausbildungen, gelten als nicht erfolgreich absolvierte Ausbildung – und sind daher nicht rückerstattungsfähig.

 

Einschulung ist keine Ausbildung

Wenn eine Ausbildung durch Verwendung erfolgt, ist eine Rückforderung des bezahlten Entgeltes vom Arbeitgeber nicht möglich. Als Beispiele seien hier die Ausbildungsverhältnisse als Turnusarzt, Rechtsanwaltskonzipient oder auch als Lehrling genannt. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt, das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren geendet hat oder die Rückerstattungspflicht nicht aliquot vereinbart wurde.

Weiters besteht keine Rückerstattungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, durch unbegründete Entlassung, durch begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, Entlassung während andauernder Arbeitsunfähigkeit oder unbegründete Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt.

 

Abschluss oder Zeugnis nicht notwendig

Für eine erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung ist ein Zeugnis oder eine Bestätigung nicht erforderlich. Es kommt lediglich darauf an, ob die vermittelten Fähigkeiten für den Arbeitnehmer auch im zukünftigen Berufsleben verwertbar sind. Laut ständiger Rechtsprechung sind damit auch Ausbildungen durch konzerninterne Akademien als rückerstattungsfähig anzusehen. Voraussetzung: Die Kosten müssen bestimmbar sein und schriftlich vor Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Außerdem muss die Ausbildung nachhaltige Wirkung aufweisen.

Wer seine Ausbildung nicht besucht, vorzeitig abbricht oder nicht erfolgreich abschließt, kann ebenfalls zum Handkuss kommen. Nämlich dann, wenn der Abbruch der Ausbildung aus „dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Gründen“ erfolgt – zum Beispiel bei schlichtem Nichterscheinen. Die Höhe der Rückforderung ist dabei immer eine Einzelfallentscheidung.

 

Rückforderung wird schriftlich festgehalten

Grundvoraussetzung für die Rückforderbarkeit von Ausbildungskosten ist die etwa kompliziert formulierte „Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung“. Sie muss schriftlich formuliert sein und die konkrete Höhe der Ausbildungskosten für den Arbeitnehmer enthalten. Gedacht ist die Vereinbarung zum Schutz des Arbeitnehmers: Sie informiert über Bedingungen für einen eventuellen Rückersatz und Höhe der allenfalls zu ersetzenden Ausbildungskosten. Damit sollen jedem Arbeitnehmer die finanziellen Folgen für eine Beendigung des Dienstverhältnisses klar sein.

Übrigens: Wenn der Arbeitgeber ein mögliches Entgelt zurückfordert, das während der Ausbildung bezogen ist, muss man für den gesamten Zeitraum der Ausbildung von der Dienstleistung und somit von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden sein.

Wolfgang Kronawetter, Rechtsanwalt
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