Egal ob du angestellt bist, studierst oder gerade in Karenz bist – mit der Arbeitnehmerveranlagung, auch Steuerausgleich genannt, kannst du dir oft mehrere hundert Euro vom Finanzamt zurückholen. Wir geben dir praktische Tipps für deine Arbeitnehmerveranlagung und zeigen dir, wer Anspruch hat, welche Ausgaben du absetzen kannst und wie du das Maximum für dich herausholst – Schritt für Schritt, einfach erklärt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Was ist die Arbeitnehmerveranlagung?
Wer kann eine Arbeitnehmerveranlagung machen?
Ab wann kann man die Arbeitnehmerveranlagung machen?
Welche Ausgaben kann man absetzen?
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung: So bekommst du das Maximum zurück
Steuerausgleich für Verstorbene
Tipps Steuerausgleich für Karenz in Österreich
FAQ
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Die Arbeitnehmerveranlagung (kurz ANV, auch Lohnsteuerausgleich genannt) ist eine Möglichkeit, zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten.
- Zeitraum: Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist für die letzten fünf Jahre möglich. Für das Jahr 2025 also bis 31.12.2020.
- Voraussetzung: Du warst zumindest einen Teil des Jahres in unselbständiger Beschäftigung.
- Was kann man absetzen? Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Pendlerpauschale, Betriebsratsumlage.
- Wie hoch ist die Rückzahlung: Man bekommt oft mehrere hundert Euro zurück – es lohnt sich also!
Was ist die Arbeitnehmerveranlagung?
Die Arbeitnehmerveranlagung ist das jährliche Verfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Lohnsteuer. Sie wird auch Steuerausgleich genannt und hilft, die Einkommensteuer zu minimieren, indem man berufliche und private Ausgaben geltend macht. Es kann aber auch eine Nachzahlung der Steuererklärung im Zuge der Veranlagung erfolgen, wenn zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde.
Tipp: Viele denken bei der Arbeitnehmerveranlagung nur an Rückzahlungen. Sie kann aber auch dazu dienen, eine Nachzahlung bei der Steuererklärung zu vermeiden: Das ist vorwiegend der Fall, wenn man mehrere Jobs oder unregelmäßige Beschäftigungen hatte.
Wer kann eine Arbeitnehmerveranlagung machen?
Grundsätzlich kann jede Person, die in Österreich lohnsteuerpflichtig unselbstständig beschäftigt war, einen Steuerausgleich machen.
Vorwiegend fallen darunter folgende Personen:
- Angestellte und Arbeiter*innen
- Lehrlinge
- Personen in Karenz oder im Krankenstand
- Menschen mit befristeten Verträgen
- Personen mit mehreren Jobs oder saisonaler Anstellung
Wer macht den Steuerausgleich – du oder dein Arbeitgeber?
Viele glauben, dass sich der Arbeitgeber automatisch um die Steuerverrechnung kümmert. Tatsächlich führen Arbeitgeber im Laufe des Jahres die Lohnsteuer direkt ans Finanzamt ab – das ist gesetzlich so vorgesehen. Die Arbeitnehmerveranlagung, also der eigentliche Steuerausgleich, passiert aber nicht automatisch durch den Arbeitgeber.
Wenn du zu viel Lohnsteuer bezahlt hast oder bestimmte Ausgaben absetzen willst, musst du selbst aktiv werden und die Veranlagung beim Finanzamt beantragen – entweder online über FinanzOnline oder mit dem Formular L1.
Was übernimmt die Lohnverrechnung – und was nicht?
Die Lohnverrechnung im Unternehmen sorgt dafür, dass dir dein Nettogehalt richtig ausgezahlt wird. Dabei wird die Lohnsteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Dazu ist dein Arbeitgeber rechtlich verpflichtet – zu mehr aber auch nicht.
Ob dir im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer von deinen Einkünften abgezogen wurde, prüft das Finanzamt erst im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung . Diese musst du selbst nach Ablauf eines Jahres für das Vorjahr bea ntragen, wenn du Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere Beträge absetzen willst. Die Lohnverrechnung meldet nur die Grunddaten – alles darüber hinaus liegt in deiner Hand.
Tipp: Auch Personen mit kurzfristiger oder saisonaler Beschäftigung können einen Anspruch auf Rückzahlung haben (z. B. Studierende mit Ferialjobs oder geringfügig Beschäftigte, die kurzzeitig über der Lohnsteuergrenze lagen).
Ab wann kann man die Arbeitnehmerveranlagung machen?
Die Arbeitnehmerveranlagung kann jeweils ab Jahresbeginn für das vorangegangene Jahr eingebracht werden. Für das Steuerjahr 2025 also ab 1. Jänner 2026. Eine freiwillige Veranlagung ist rückwirkend sogar bis zu fünf Jahre möglich.
Du kannst den Antrag entweder über FinanzOnline oder in Papierform mittels Formular L1 stellen. Die Online-Variante ist deutlich schneller und komfortabler.
Tipp: Viele warten bis zum Frühling, dabei ist eine Veranlagung theoretisch schon ab Jänner möglich, sobald alle nötigen Unterlagen da sind (z. B. Jahreslohnzettel). Wer früh einreicht, bekommt meist auch schneller sein Geld zurück.
Pflichtveranlagung: Wann du den Steuerausgleich machen musst
In den meisten Fällen ist die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig – du entscheidest selbst, ob du sie machst. Es gibt aber auch Situationen, in denen du dazu verpflichtet bist. Dann spricht man von einer Pflichtveranlagung.
Diese ist zum Beispiel notwendig, wenn
- du mehrere lohnsteuerpflichtige Jobs gleichzeitig hattest,
- du zu wenig Lohnsteuer bezahlt hast (z. B. wegen eines Freibetragsbescheids, der zu hoch war),
- du steuerfreie Bezüge erhalten hast, die eine Nachzahlung auslösen können (z. B. Krankengeld oder bestimmte Beihilfen),
- du Nebeneinkünfte über 730 Euro im Jahr hattest, die nicht lohnversteuert wurden,
- oder wenn das Finanzamt dich zur Abgabe auffordert.
Tipp: Im Zweifelsfall lohnt sich ein Blick in deine Daten auf FinanzOnline – dort siehst du, ob bereits eine automatische Veranlagung geplant ist oder ob du aktiv werden musst.
Welche Ausgaben kann man absetzen?
Viele fragen sich, was man als Privatperson eigentlich von der Steuer absetzen kann. Es gibt genau definierte Kategorien, die im Steuerausgleich geltend gemacht werden können.
- Werbungskosten:
- Arbeitsmittel wie Laptop, Fachliteratur, Software
- Aus- und Weiterbildungen
- Bewerbungskosten
- Sonderausgaben:
- Kirchenbeiträge
- Versicherungen (z. B. Lebens- oder Unfallversicherung)
- Spenden
- Außergewöhnliche Belastungen:
- Krankenkosten, Zahnarzt, Pflegekosten
- Begräbniskosten
- Zusätzliche absetzbare Ausgaben:
- Pendlerpauschale & Pendlereuro
- Kinderbetreuungskosten
- Betriebsratsumlage
- Aufwendungen während der Karenz (siehe Tipps Steuerausgleich Karenz)
Tipp: Auch kleinere Posten können sich summieren. Beispielsweise Arbeitskleidung (wenn beruflich vorgeschrieben), Internetkosten bei Homeoffice oder eine beruflich genutzte Brille. Wichtig ist die berufliche Veranlassung.
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung: So bekommst du das Maximum zurück
- Nutze die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung auch rückwirkend für bis zu fünf Jahre.
- Reiche deine Arbeitnehmerveranlagung möglichst vor dem Herbst selbst ein. Denn ab September führt das Finanzamt automatisch eine Veranlagung durch, wenn du selbst nichts eingereicht hast. Dabei werden allerdings nur verpflichtend übermittelte Daten (z. B. Lohnzettel, Kirchenbeiträge, Spenden) berücksichtigt. Zusätzliche Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt. Du verschenkst also unter Umständen viel Geld.
- Setze auf Pauschalbeträge – wie den Werbungskostenpauschalbetrag oder Sonderausgabenpauschale – und prüfe, ob du darüber liegst .
- Nutze den Pendlerrechner des BMF für eine realistische Einschätzung deiner Pendlerpauschale und deines Pendlereuros.
- Beantrage einen Freibetragsbescheid, wenn du jährlich ähnliche abzugsfähige Ausgaben hast – so profitierst du schon während des Jahres.
- Denke daran: Wer die Einkommensteuer minimieren will, sollte jährlich alle relevanten Ausgaben genau prüfen.
Steuerausgleich für Verstorbene
Der sogenannte Lohnsteuerausgleich für Verstorbene kann durch die Erb*innen durchgeführt werden, wenn im betreffenden Jahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorlagen. Der Antrag erfolgt ebenfalls über FinanzOnline bzw. mit dem Formular L1.
Wichtig: Finanzämter fordern dafür meist einen Nachweis der Erbberechtigung.
Tipp: Neben den Erben kann auch der Testamentsvollstrecker bzw. eine bevollmächtigte Person den Antrag einreichen. Allerdings ist eine entsprechende Vollmacht oder Nachweis der Berechtigung erforderlich.
Tipps Steuerausgleich für Karenz in Österreich
Auch wenn du im betreffenden Jahr in Karenz warst, lohnt sich ein Steuerausgleich. In dieser Zeit wird oft Lohnsteuer einbehalten, die du dir zurückholen kannst.
Auch während der Karenz können absetzbare Ausgaben anfallen, zum Beispiel Fortbildungskosten oder Fachliteratur. Zusätzlich kannst du Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr deines Kindes geltend machen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Kindergarten oder Tagesmutter bzw. -vater.
Tipp: Prüfe, ob du Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hast. Diese Beiträge bringen deutliche steuerliche Vorteile in der Karenzzeit.
FAQ
Was kann man von der Steuer absetzen?
Du kannst Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Pendlerpauschale und mehr absetzen. Auch bestimmte Ausgaben während der Karenz oder Betriebsratsumlagen können geltend gemacht werden.
Was kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
Alle beruflich oder privat relevanten Ausgaben, die gesetzlich vorgesehen sind (Auflistung siehe oben). Wichtig ist, dass die Ausgaben glaubhaft gemacht werden können.
Welche Ausgaben senken die Einkommensteuer?
Abzugsfähige Ausgaben wie Fortbildungskosten, Krankheitskosten oder Spenden mindern dein steuerpflichtiges Einkommen und können direkt zu einer Steuerrückzahlung führen. Damit kannst du die Einkommensteuer minimieren.
Was bringt das meiste Geld bei der Steuererklärung?
Je nach Lebenssituation unterschiedlich. Pendlerpauschale, Kinderbetreuungskosten, Aus- und Weiterbildungen oder hohe Krankheitskosten bringen oft die größten Entlastungen.
Was ist der Unterschied zwischen freiwilliger und ?
Die freiwillige Veranlagung machst du, wenn du dir zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen willst.
Die Pflichtveranlagung musst du machen, wenn du z. B. mehrere Jobs hattest, Krankengeld bezogen oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt hast.
Was akzeptiert das Finanzamt ohne Belege?
Pauschalen wie die Werbungskostenpauschale oder der Pendlereuro müssen nicht belegt werden. Für höhere Beträge solltest du aber Rechnungen oder Nachweise vorlegen können.
Was ist der Jahreslohnzettel – und brauche ich ihn für die Arbeitnehmerveranlagung?
Der Jahreslohnzettel (L16) enthält dein Bruttogehalt, die abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Dein Arbeitgeber schickt ihn automatisch ans Finanzamt – du brauchst ihn also nicht selbst hochladen, kannst die Daten aber in FinanzOnline einsehen.
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