Abfertigung

Was du bezüglich Abfertigung „alt“ und „neu“ wissen solltest


16.09.2020

Die Bestimmungen hinsichtlich der Abfertigungszahlungen sind in Österreich zweigeteilt. Es gibt sowohl Ansprüche der Abfertigung „alt“, als auch jene der Abfertigung „neu“. Welche davon kommen für dich zur Anwendung? In welcher Höhe und in welchen Fällen hast du Anspruch darauf?

Inhaltsverzeichnis
Definition: Was versteht man unter Abfertigung?
Wann bekommt man eine Abfertigung?
Abfertigung „alt“
Abfertigung „neu“
Übergang von Abfertigung „alt“ auf Abfertigung „neu“
Oft gestellte Fragen zur Abfertigung

 

Definition: Was versteht man unter Abfertigung?

Unter Abfertigung versteht man eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei gelten in Österreich zwei verschiedene Bestimmungen, die sich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses richten:

  • Die Abfertigung „neu“ ist gesetzlich im BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) geregelt und kommt für jene Arbeitsverhältnisse zum Einsatz, die nach dem 31.12.2002 begründet wurden.
  • Die Abfertigung „alt“ ist im Angestelltengesetz geregelt (§23 AngG) und betrifft all jene Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begründet wurden.

 

Wann bekommt man eine Abfertigung?

Eine Abfertigung erhält man, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Allerdings gibt es für die Auszahlung der Abfertigung Bedingungen – nicht bei jeder Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird auch tatsächlich eine Abfertigung ausbezahlt. Die Bedingungen hängen jedoch davon ab, ob du unter die Abfertigung „alt“ oder „neu“ fällst, was in den nächsten Abschnitten besprochen wird.

 

Abfertigung „alt“

Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Abfertigung „alt“:

 

Wann habe ich Anspruch auf eine Abfertigung „alt“?

Generell fallen nur Arbeitnehmer unter die Abfertigungsbestimmungen „alt“, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde. Der Anspruch hängt dann davon ab, wie lange du ununterbrochen in einem Unternehmen beschäftigt gewesen bist (Voraussetzung sind hierbei mindestens drei Jahre) und in welcher Form das Arbeitsverhältnis beendet wurde (Der Anspruch besteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber, ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, Zeitablauf eines befristeten Arbeitsvertrages, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses). Solltest du also selbst kündigen, ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder durch dein eigenes Verschulden entlassen werden, hast du keinen Anspruch auf die Zahlungen der Abfertigung „alt“.

 

Wie wird die Abfertigung „alt“ berechnet?

Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des durchgängigen Arbeitsverhältnisses und ist nach Dienstjahren gestaffelt:

3 Jahre Dienstzeit:      2 Monatsentgelte

5 Jahre Dienstzeit:      3 Monatsentgelte

10 Jahre Dienstzeit:    4 Monatsentgelte

15 Jahre Dienstzeit:    6 Monatsentgelte

20 Jahre Dienstzeit:    9 Monatsentgelte

25 Jahre Dienstzeit:    12 Monatsentgelte

Als Monatsentgelt wird das letzte monatliche Entgelt herangezogen, inklusive der durchschnittlichen Überstunden, Prämien und Provisionen. Hinzu kommen auch der monatliche Anteil des Urlaubszuschusses sowie des Weihnachtsgeldes. Hier geht’s zudem zum Abfertigungsrechner ALT der Arbeiterkammer.

 

Wann wird die Abfertigung „alt“ ausbezahlt?

Generell ist die Abfertigung direkt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bei Beträgen bis zu 3 Monatsentgelten ist sofort der gesamte Betrag fällig. Ab einem Anspruch von 4 Monatsentgelten oder mehr kann jener Betrag, der über die 3 Monatsentgelte hinausgeht, auch in monatlichen Teilbeträgen abgestattet werden.

 

Abfertigung „neu“

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Abfertigung „neu“ für dich zusammengetragen:

 

Wie wird die Abfertigung „neu“ berechnet?

Für alle Arbeitnehmer, die in die Bestimmungen der Abfertigung „neu“ fallen (also jene, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begründet wurde), ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab dem zweiten Beschäftigungsmonat laufend Abfertigungsbeiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Der Beitragssatz beträgt dabei 1,53% des monatlichen Gehalts, inklusive allfälliger Sonderzahlungen. Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Beiträge werden dann auf einem Konto der Abfertigungskasse für dich gesammelt.

 

Wann wird die Abfertigung „neu“ ausbezahlt?

Die gesammelten Abfertigungsbeiträge sind grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Hierfür gibt es jedoch Ausnahmen: Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, ungerechtfertigtem Austritt oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Beitragszahlung wird die Abfertigung nicht ausbezahlt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch verfällt. Die angesparten Beiträge bleiben auf deinem Abfertigungskonto bestehen.

 

Wo und wie kann die Abfertigung beantragt werden?

Um sich die Abfertigung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen (sofern es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt), must du dies schriftlich bei der Mitarbeitervorsorgekasse anfordern. Alternativ kannst du deinen Anspruch auch weiter veranlagen lassen, wenn du diesen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dringend benötigen. Auch eine Übertragung in die Mitarbeitervorsorgekasse eines neuen Arbeitgebers ist möglich, sowie die Übertragung in eine private Pensionszusatzversicherung.

 

Woher weiß ich, wie hoch mein Anspruch derzeit ist?

Generell ist es so, dass die Mitarbeitervorsorgekasse für dich ein Konto führt. Einmal jährlich wirst du schriftlich darüber informiert, in welcher Höhe auf deinem Konto die Beiträge angespart wurden. Endet dein Arbeitsverhältnis, erhältst du ebenfalls schriftlich eine Information darüber. Darüber hinaus kannst du auch den Abfertigungsrechner Neu der Arbeiterkammer nutzen.

 

Wer wählt die Mitarbeitervorsorgekasse aus?

Generell hast du als Arbeitnehmer keine Möglichkeit zu bestimmen, in welche Mitarbeitervorsorgekasse dein Arbeitgeber die Beiträge einzahlt. Der Grundsatz lautet: „Ein Arbeitgeber – eine Mitarbeitervorsorgekasse“. Alle Beitragszahlungen eines Arbeitgebers erfolgen also an dieselbe Mitarbeitervorsorgekasse. Verfügt dein Unternehmen über einen Betriebsrat, hat dieser Mitspracherecht bei der Auswahl.

 

Wie kann ich Abfertigungsbeiträge zusammenführen lassen und weshalb?

Für den Fall, dass du deinen Job bereits öfter gewechselt hast, kann es sein, dass du Abfertigungsanwartschaften auf unterschiedlichen Mitarbeitervorsorgekassen liegen hast – sofern dir diese nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses nicht bereits ausbezahlt wurden. Daher kann es Sinn machen, all diese angesparten Abfertigungsbeiträge auf eine Abfertigungskasse zusammenführen zu lassen. Dies ist dann möglich, wenn die Beiträge mindestens drei Jahre beitragsfrei bei einer Vorsorgekasse ruhen. Der Vorteil liegt darin, dass es übersichtlicher ist, alle Abfertigungsbeiträge bei einer Mitarbeitervorsorgekasse zu haben.  Die Zusammenlegung funktioniert mittels eines schriftlichen Antrags an die aktuelle Vorsorgekasse. Achtung: Diesem Antrag musst du außerdem eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beilegen.

 

Übergang von Abfertigung „alt“ auf Abfertigung „neu“

Der Übergang von den alten Abfertigungsbestimmungen zu den neuen ist generell möglich, erfordert aber die Zustimmung des Arbeitgebers sowie auch jene des betroffenen Arbeitnehmers. Zudem können auch im Kollektivvertrag sowie in Betriebsvereinbarungen die entsprechenden Rahmenbedingungen getroffen werden. Der Gesetzgeber sieht zwei Übertrittsvarianten vor, die regeln, was mit den bisher angesammelten Abfertigungsanwartschaften geschieht:

 

Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften

Hierbei bleibt der direkte Anspruch auf die „eingefrorenen“ Anwartschaften bis zum Stichtag des Übertritts bestehen und wird im Falle der Beendigung vom Arbeitgeber ausbezahlt. Alle Beiträge nach dem Stichtag des Übertritts werden in die vom Arbeitgeber gewählte Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt – so wie das bei den regulären Bestimmungen der Abfertigung „neu“ der Fall ist.

 

Übertragung der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften an eine Mitarbeitervorsorgekasse

Bei dieser Variante werden die bisher gesammelten Anwartschaften ebenfalls auf eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Allerdings ist die Höhe des Übertragungsbetrages gesetzlich nicht geregelt. Ziehe daher sicherheitshalber rechtlichen Beistand hinzu, ehe du die Übertragungserklärung unterzeichnest.

Die Arbeiterkammer bietet zudem einen Vergleichsrechner der Übertrittsvarianten in das neue Abfertigungsrecht an.

 

Oft gestellte Fragen zur Abfertigung

Abfertigung vor oder bei Pensionsantritt beantragen?

Bei der Abfertigung „alt“ zahlt dein Arbeitgeber die Abfertigung sobald du in Pension gehst. Diese muss nicht extra beantragt werden. Bei der Abfertigung „neu“ wird die Auszahlung der Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Pensionsanfallsalters verlangt. Bei der Pensionierung hast du bei der Abfertigung „neu“ grundsätzlich 2 Optionen: Du kannst dir den Betrag entweder auszahlen lassen oder als Prämie für eine Pensions-Zusatzversicherung überweisen lassen.

Wer zahlt die Abfertigung?

Bei der Abfertigung „alt“ zahlt der Arbeitgeber die Abfertigung direkt. Bei der Abfertigung „neu“ zahlt der Arbeitgeber in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein, die dir dann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Betrag auszahlt.

Muss die Abfertigung auf einmal ausgezahlt werden?

Bei der Abfertigung „alt“ sind Beträge bis zu 3 Monatsentgelten sofort als gesamter Betrag fällig. Ab einem Anspruch von 4 Monatsentgelten oder mehr kann jener Betrag, der über die 3 Monatsentgelte hinausgeht, auch in monatlichen Teilbeträgen (Raten) abgestattet werden.

Bei der Abfertigung „neu“ wird nach schriftlicher Anforderung bei der Mitarbeitervorsorgekasse auf einmal bezahlt.

Wie lange dauert die Auszahlung?

Bei der Abfertigung „alt“ sind die ersten 3 Monatsentgelte sofort fällig, das heißt am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Der Rest kann aufgeteilt werden, die erste Rate muss spätestens am Beginn des 4. Monats nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden.

Bei der Abfertigung „neu“ kommt es auf das Datum der schriftlichen Bekanntgabe bei der Mitarbeitervorsorgekasse an. Die Zahlung muss binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs bezahlt werden.

Wird die Abfertigung brutto oder netto ausgezahlt?

Der gesetzliche Abfertigungsbeitrag ist zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht lohnsteuer- oder abgabenpflichtig. Die Veranlagungsbeiträge sich außerdem von der Kapitalertragssteuer befreit. Die Auszahlungen werden jedoch mit 6% besteuert. Ausnahme bei Abfertigung „neu“: Wenn du bei der Pension die Version der Pensions-Zusatzversicherung (Rentenoption) hast, erfolgt keine Versteuerung.

Wer bekommt Abfertigung im Todesfall?

Beim Tod eines Arbeitnehmers geht die Abfertigung an die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben und zwar als Direktanspruch. Gibt es solche Erben nicht (z.B. unterhaltsberechtigte Kinder), fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

 

Bildnachweis: wutwhanfoto/Quelle: www.istockphoto.com

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