Im Krankenstand gekündigt

Das sind deine Rechte


01.06.2021

Fieber, Halsschmerzen und Schüttelfrost: Wer krank ist, hat meist andere Dinge im Kopf als den Job. Und doch schützt eine Krankheit nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses: In Österreich existiert weder ein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit.

Kündigung im Krankenstand – ist das möglich?

Ja, es ist in Österreich möglich, einen Mitarbeiter jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Der Arbeitgeber kann dich also auch während eines Krankenstandes kündigen. Wichtig: Diese Kündigung muss offiziell zugehen und wird im Krankenstand daher meist schriftlich und mit Empfangsbestätigung gesendet.

Sobald die Kündigung zugegangen ist, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin. Für eine Kündigung muss generell kein Grund angegeben werden, sie kann jederzeit ausgesprochen werden, egal wie die Umstände sind.

 

Wer zahlt nach der Kündigung im Krankenstand?

Eine Kündigung ist in Österreich immer mit einer Kündigungsfrist verbunden, die in deinem Dienstvertrag vereinbart ist oder laut Kollektivvertrag gilt. Das heißt, Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die im Krankenstand gekündigt werden, weiterhin bezahlen.

Und zwar einerseits bis zum Ende der Kündigungsfrist bzw. auch über das Dienstende hinaus, sagt Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer Wien: „Wenn ich weiterhin krank geschrieben bin, habe ich über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, und zwar so lange, bis mein Anspruch ausgeschöpft ist. Dadurch sollen Kündigungen im Krankenstand verhindert werden.“ Wurdest du vielleicht gekündigt, weil du lange zuvor innerlich gekündigt hast? Erfahre mehr in folgendem Artikel.

Konkret haben Arbeitnehmer gestaffelt nach Dauer der Betriebszugehörigkeit jährlich Anspruch auf bis zu zwölf Wochen vom Dienstgeber voll bezahlten Krankenstand. Im Detail bestehen folgende Ansprüche:

  • bis zu 1 Jahr Betriebszugehörigkeit: 6 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt
  • nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit: 8 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt
  • nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 10 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt
  • nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit: 12 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt

Achtung: Wird die Kündigung bereits vor dem Krankenstand ausgesprochen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Ebenso wenig erhält man die Entgeltfortzahlung nach Dienstende, wenn

Anders verhält es sich bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sagt Holzbauer: „Seit 1. Juli diesen Jahres erhält man bei einer einvernehmlichen Auflösung die selbe Entgeltfortzahlung wie bei einer Arbeitgeberkündigung – also zumindest 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt vom Arbeitgeber, je nachdem wie lange man schon bei diesem Arbeitgeber tätig war.“

Wer nach Ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers immer noch krank ist, erhält Krankengeld von der Krankenkasse. „Dafür muss man weiterhin krankgeschrieben sein und persönlich einen Antrag bei der Krankenkasse stellen“, sagt Holzbauer. „Der Arbeitgeber muss eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen. Auf Basis dieser bekommt man dann Krankengeld von der Krankenkasse.“

Krankengeld gibt es jedoch nicht in voller Höhe des vorherigen Lohnes: Bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gibt es die Hälfte des vorherigen Brutto-Gehaltes, danach 60 Prozent. Sonderzahlungen werden mit einem Zuschlag zur Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bezogen werden kann das Krankengeld bis zu 52 Wochen lang.

 

Entlassung während Krankenstand: Was kann ich tun?

Grundsätzlich ist eine Entlassung, also das Ausscheiden eines Mitarbeiters ohne jeglicher Frist wie bei der Kündigung, nur dann zulässig, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Kommt es beispielsweise zu einem Fehlverhalten deinerseits während dem Krankenstand, das beispielsweise deinen Genesungsprozess verzögert, kann eine Entlassung ausgesprochen werden, in diesem Fall ist jedoch der Arbeitgeber beweispflichtig.

Das bedeutet, dass er das genaue Fehlverhalten nachweisen muss (mit Ort, Datum und Dauer) und auch beweisen muss, dass dieses Fehlverhalten deinen Genesungsprozess verzögert. Ist ihm das nicht möglich, kannst du die ausgesprochene Entlassung anfechten – wende dich diesbezüglich am besten an die Arbeiterkammer, die dich über die nächsten Schritte informieren kann.

 

Was passiert mit dem Resturlaub?

Mit dem Resturlaub ist das so eine Sache. Generell muss der Verbrauch des Urlaubs vereinbart werden. Solltest du also vor Ende der Kündigungsfrist wieder gesund sein und ins Unternehmen zurückkommen, ist es Verhandlungssache, ob du den Resturlaub nimmst oder ihn dir auszahlen lässt.

Bist du aber beispielsweise bis zum Ende der Kündigungsfrist krank, kannst du diesen Urlaub natürlich nicht konsumieren. In diesem Fall steht dir eine Urlaubsersatzleistung zu. Darunter versteht man die Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub in Geld. Dies steht dir für alle verbleibenden, nicht konsumierten Urlaubstage zu.

 

Wann soll ich mich arbeitslos melden?

Generell empfiehlt es sich, sich so früh wie möglich beim AMS arbeitslos zu melden. Besitzt du bereits ein eAMS-Konto, kannst du dies direkt dort erledigen. Ansonsten ist die Meldung der Arbeitslosigkeit bequem über ein Online-Formular des AMS möglich. Alternativ kannst du dich auch per E-Mail, Fax oder Pst arbeitslos melden, indem du dir das Formular der Arbeitslosmeldung herunterlädst und ausfüllst.

Du musst damit aber nicht warten, bis dein Arbeitsverhältnis tatsächlich zu Ende ist – die Meldung ans AMS kannst du machen, sobald du den Tag kennst, an dem dein Arbeitsverhältnis enden wird.

Spätestens musst du dich jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, da es sonst zu Verzögerungen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld kommen kann und du dadurch erst später Anspruch auf diese Zahlung hast. Auch für den Versicherungsschutz (Kranken- und Pensionsversicherung) ist es wichtig, dass du dich sofort meldest, damit du in entstehenden Lücken nicht auf diesen Versicherungsschutz verzichten musst.

 

Bildnachweis: filadendron/ Quelle: istockphoto.com

Newsletter

Erhalte jeden Monat Tipps rund um die Themen Bewerbung, Karriere und Gehalt mit unserem Newsletter.

Aktuelle Jobs