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Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz ist in Kraft getreten

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Am 03.02.2011 hat der Bundesrat eine wichtige Gesetzesänderung zum Gleichbehandlungsgesetz beschlossen bzw. bestätigt. Im Wesentlichen geht es darum, die Transparenz bei den Einkommen zu erhöhen, um möglichen Diskriminierungen entgegen zu wirken sowie einen Beitrag zur Verringerung der Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern zu leisten.

Zwei neue Maßnahmen wurden mit dieser Gesetzesnovelle eingeführt, die bereits mit 1.3.2011 in Kraft getreten ist. Dies sind die Verpflichtung zur Lohnangabe in den Stellenausschreibungen und die Pflicht zur Erstellung eines zweijährlichen betrieblichen Einkommensberichtes.

1. Angabe des Mindestentgeltes im Stelleninserat

Das neue Gleichbehandlungsgesetz verlangt, dass ab März 2011 alle Arbeitgeber (unabhängig von der Betriebsgröße) und alle Arbeitsvermittler in der Ausschreibung das "für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Grundentgelt anführen und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.

Von der Regelung ausgenommen sind Positionen, die keinem Kollektivvertrag unterliegen, wie z.B. Geschäftsführer/Vorstandsbereich und Stelleninserate für freie Dienstnehmer.

Beispiele zur Gehaltsangabe aus der Praxis

  • Verhandlungsbasis € 1.300 brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung
  • Gehalt ab € 1.300 brutto/Monat. Eine Überzahlung ist in Abhängigkeit vom Qualifikationsprofil möglich
  • Das Jahresbruttogehalt bewegt sich - je nach konkreter Qualifikation - zwischen   € 25.200-30.800

Zuwiderhandeln wird ab 2012 geahndet

Eine Bestrafung bei Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung wird erst mit 1. Jänner 2012 eingeführt werden. Dabei soll beim ersten Verstoß eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Erst bei wiederholten Verstößen wird eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,-- verhängt.

 

2. Einkommensbericht gemäß § 11a Gleichbehandlungsgesetz 

Unternehmen, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen künftig alle zwei Jahre einen anonymisierten Bericht zur Einkommensanalyse erstellen. Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl der Frauen und Anzahl Männer in der jeweiligen kollektivvertraglichen oder betrieblichen Verwendungsgruppe
  • Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen
  • das arbeitszeitbereinigte Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und von Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder betrieblichen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren

Gibt es kein anzuwendendes kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind anstelle von Verwendungsgruppen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.

Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind Arbeitgeber, Arbeitnehmervertreter und die einzelnen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Einführung dieses Einkommensberichtes erfolgt schrittweise bis 2014.   

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