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Konflikte über den Verbrauch von Urlaub

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Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß darf er verbraucht werden

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Konflikten darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß ein Urlaub, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat, verbraucht werden darf.

Das Urlaubsgesetz
Grundsätzlich sind sowohl die Dauer des Urlaubes als auch der Zeitpunkt, wann der jeweilige Urlaub angetreten wird, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In § 4 Urlaubsgesetz wird der Rahmen für eine derartige Vereinbarung vorgegeben. Einerseits ist Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes zu nehmen, andererseits jedoch auch auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Weiters hat die Vereinbarung so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

Kompromissbereitschaft
Beim Zustandekommen der Vereinbarung ist somit eine Interessensabwägung vorzunehmen, die letztendlich zur Vereinbarung führt. Da die wechselseitigen Interessen oft schwer miteinander vereinbar sind, ist bei den entsprechenden Verhandlungen oftmals weitgehende Kompromissbereitschaft gefordert.

Keine Einigung - Klage

Kommt es trotz aller Bemühungen zu keiner Einigung über den Zeitpunkt und das Ausmaß des Urlaubsverbrauches, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und den Arbeitgeber zur Duldung des Verbrauchs eines bestehenden Urlaubsanspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt und für eine bestimmte Zeitdauer zu klagen.

Mündliche oder schlüssige Vereinbarungen

Sollte jedoch eine Vereinbarung zustande gekommen sein, wobei dies nicht unbedingt in schriftlicher Form, sondern auch mündlich oder sogar schlüssig erfolgen kann, so sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran gebunden. Nach der Judikatur ist ein Abgehen für den Dienstnehmer von dieser Vereinbarung nur aus gewichtigen Gründen möglich, wobei als wichtige Gründe bisher die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen oder Krankheit angesehen wurden. Beim Arbeitgeber wurde bisher ein einseitiges Abgehen von der Vereinbarung als zulässig erachtet, wenn nur dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen verhindert werden können.

Betriebsurlaub

All dies gilt auch für den Betriebsurlaub. Auch ein solcher bedarf einer Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Gerade in diesen Fällen wird eine derartige Vereinbarung jedoch sehr oft konkludent dadurch getroffen, dass der Arbeitnehmer, nachdem ihm der Betriebsurlaub zur Kenntnis gebracht wurde, keinen Einwand dagegen erhebt.

Urlaub in der Kündigungsfrist
Auch innerhalb der Kündigungsfrist ist der Verbrauch des Urlaubes zu vereinbaren. Der in der Praxis sehr oft vorkommende "Zwang zum Urlaubsverbrauch" ist für den Arbeitgeber nur in beschränktem Rahmen zulässig. Im Vordergrund steht auch während der Kündigungsfrist, dass der Sinn und Zweck eines Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, verwirklicht wird. Von manchen Autoren wird aus verschiedenen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes abgeleitet, dass ein "Zwang", zumindest einen Teil des Urlaubes während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, nur dann möglich ist, wenn die Kündigungsfrist zumindest 3 Monate beträgt. Aber selbst in diesem Fall hängt das Ausmaß des Urlaubes, der verbraucht werden muss, vom noch verbliebenen Anspruch ab. Bei einer Kündigungsfrist unter drei Monaten ist der Verbrauch des Urlaubes einvernehmlich selbstverständlich jederzeit möglich. (Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG)

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