Das Firmenhandy als Gehaltsbestandteil ist beliebt, es ist steuerschonend und meist privat nutzbar. Die Erreichbarkeit per Handy (Rufbereitschaft) steht auf einem anderen Blatt. Sie können zwar Ihren Aufenthaltsort und Ihr Verhalten relativ frei wählen, müssen aber im Bedarfsfall Arbeitsleistungen erbringen können.
Wichtig: Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit und ist sie vereinbart, besteht auch eine Verpflichtung dazu.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Es empfiehlt sich, mit dem Arbeitgeber eine Regelung über die Entlohnung zu treffen, wobei für Zeiten der Rufbereitschaft auch ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitszeit vereinbart werden kann.
Rufbereitschaft darf nur in gewissen Grenzen vereinbart werden - grundsätzlich nur für höchstens zehn Tage im Monat, und sie darf überdies nur zweimal am Wochenende erfolgen. Auch für die Zeiten der Rufbereitschaft gelten die allgemeinen Grenzen der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden.
Wenn wegen der Erbringung einer Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft die tägliche Ruhezeit unterbrochen wird, muss innerhalb von 2 Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um 4 Stunden verlängert werden. Ein Teil der täglichen Ruhezeit muss mind. 8 Stunden betragen.
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